Norm
StPO §258Rechtssatz
Auch im erneuerten Verfahren haben die Tatrichter die Beweise eigenständig und ausschließlich nach ihrer eigenen, auf Grund der Verfahrensergebnisse gewonnenen Überzeugung zu würdigen, ohne in irgendeiner Weise an deren Würdigung in einem vorangegangenen Urteil gebunden zu sein oder sich auch nur damit auseinandersetzen zu müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098264Dokumentnummer
JJR_19870603_OGH0002_0090OS00180_8600000_002