Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Das Gesetz verpflichtet die Ehegatten ua zur anständigen Begegnung. Dieser Begriff ist objektiv auszulegen. Schwere und beharrliche Verstöße gegen dieses Verhaltensgebot, in denen sich eine mangelnde Schätzung der Persönlichkeit des Ehepartners ausdrückt, stellen eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar und begründen unter der weiteren Voraussetzung der (Mitursächlichkeit) Ursächlichkeit für die Ehezerrüttung einen Scheidungsanspruch des verletzten Ehegatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056321Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021