Norm
B-VG Art89Rechtssatz
§ 12 Abs 2 OrthG scheint in die den organisatorischen Eigenheiten der griechisch - orientalischen Kirche hinreichend sachlich begründet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung vermag der OGH nicht zu teilen. Er sieht sich daher nicht bestimmt, die Anregung zu einer Anfechtung des § 12 Abs 2 OrthG als verfassungswidrig aufzugreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053578Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0060OB00600_8700000_002