RS OGH 1987/6/4 6Ob645/85, 2Ob509/94

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Veröffentlicht am 04.06.1987
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Norm

EheG §81
EheG §87 Abs2
EheG §88
EheG §95

Rechtssatz

Solange eine Antragstellung nach den §§ 81 ff und 95 EheG möglich und über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist, steht dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des Dritten (hier: BUWOG) das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht des bedürftigen Ehegatten entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057543

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0060OB00645_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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