Norm
ZPO §386 Abs4Rechtssatz
§ 386 Abs 4 ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus. Auch die Bejahung der Zuständigkeit des die Beweissicherung bewilligenden Gerichtes kann daher nicht im Rechtsmittelwege überprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040715Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013