RS OGH 1987/6/4 6Ob600/87, 6Ob556/88 (6Ob557/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1987
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Norm

ABGB §26
VerG §3 lita
VerG §4
OrthG §12 Abs2

Rechtssatz

Eine Kirchengemeinde, deren Handlungsfähigkeit für den staatlichen Bereich als gehemmt erklärt wurde, ist außerstande, durch selbst bestimmte Organe für den staatlichen Bereich Rechtsgeschäftserklärungen abzugeben oder andere Rechtshandlungen zu setzen, die volle Handlungsfähigkeit voraussetzen, auch nicht durch neu bestellte Organe, die sie für den innerkirchlichen Bereich weiterhin zu berufen befugt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 600/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 6 Ob 600/87
  • 6 Ob 556/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 556/88
    Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 600/87; Beisatz: Hier: Zur aufrechten Organstellung nach innerkirchlichen Vorschriften muß der im § 9 OrthG umschriebene Vorgang hinzutreten, wenn die Organstellung auch für den staatlichen Bereich wirksam sein soll. (T1) = SZ 61/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009179

Dokumentnummer

JJR_19870604_OGH0002_0060OB00600_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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