Norm
ABGB §26Rechtssatz
Eine Kirchengemeinde, deren Handlungsfähigkeit für den staatlichen Bereich als gehemmt erklärt wurde, ist außerstande, durch selbst bestimmte Organe für den staatlichen Bereich Rechtsgeschäftserklärungen abzugeben oder andere Rechtshandlungen zu setzen, die volle Handlungsfähigkeit voraussetzen, auch nicht durch neu bestellte Organe, die sie für den innerkirchlichen Bereich weiterhin zu berufen befugt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009179Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0060OB00600_8700000_001