Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Auf einen Beratungsvertrag (Beratung beim Aushandeln von Frachtverträgen und deren Abwicklung, wobei sich der Geschäftsherr den Abschluss der Verträge vorbehielt) ist die Vorschrift des § 1009 ABGB über die redliche Besorgung der übertragenen Aufgabe sinngemäß anzuwenden, sodass auch den Berater die daraus von Lehre und Rechtsprechung gefolgerte umfassende Treuepflicht trifft. Die Verletzung dieser Treuepflicht - Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, Ausnützen einer Zwangslage des Geschäftsherrn zugunsten eines Dritten - berechtigt den Geschäftsherrn zur vorzeitigen Auflösung des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019379Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010