Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des S, geboren 1971, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Mai 2000, Zl. SD 1015/99, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. August 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Laut dem in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Rückschein wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 10. September 1998 durch Hinterlegung beim Postamt 1123 Wien zugestellt.
2. Mit dem vorliegend angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Mai 2000 wurde die vom Beschwerdeführer gegen diesen Aufenthaltsverbotsbescheid erhobene Berufung vom 23. November 1999 (Postaufgabe am selben Tag) gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Die belangte Behörde ging hiebei davon aus, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid am 10. September 1998 dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt worden sei.
3. Gegen diesen Zurückweisungs-Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. In Beantwortung der hg. Anfrage vom 1. Oktober 2003, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer noch für beschwert erachte, brachte er in seiner Äußerung vom 22. Oktober 2003 vor, dass er (weiterhin) ein rechtliches Interesse (an der meritorischen Erledigung seiner Beschwerde) habe, weil für den Fall, dass - aus welchem Grund auch immer - künftig ein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt werden sollte, dessen Ausmaß höher sein würde, wenn bereits einmal ein solches über ihn verhängt worden wäre.
II.
1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsannahmen ist die Gültigkeitsdauer des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen. Im Hinblick darauf kann seine Rechtsstellung auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2003, Zl. 2000/18/0103, mwN).
Entgegen der Beschwerdeansicht vermag die (bloße) Möglichkeit, es könnte das nunmehr abgelaufene Aufenthaltsverbot auf die Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines allfälligen künftig verhängten Aufenthaltsverbotes Einfluss haben, ein Fortbestehen des rechtlichen Interesses an der Beseitigung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides und damit des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des wieder offenen Berufungsverfahrens schon deshalb nicht zu begründen, weil vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird, dass bei der Fremdenpolizeibehörde neuerlich ein Aufenthaltsverbotsverfahren gegen ihn anhängig sei, und er auch keine Umstände dafür darlegt, dass ihm auf Grund eines bestimmten Fehlverhaltens neuerlich ein Aufenthaltsverbot drohe. Für die Rechte des Beschwerdeführers, deren behauptete Verletzung Anlass zur Beschwerdeführung bot, ist die Frage, welche Erwägungen die Fremdenpolizeibehörde in einem allfälligen künftigen Aufenthaltsverbotsverfahren anstellen könnte, ohne Bedeutung.
Es ist somit weder die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid ersichtlich, noch können dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Möglichkeit entnommen werden.
2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG). Wien, am 7. November 2003
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000180143.X00Im RIS seit
05.01.2004