Eine Ablehnung kann nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist daher unzulässig.
Beis wie T1; Beisatz: Gleichartig sind auch wiederholte, auf bereits für ungerechtfertigt erkanntes Vorbringen gestützte Folgeablehnungen zu behandeln. (T3)
Auch; Beisatz: Die ganz allgemein erhobene Behauptung, dass Richter unter politischen Druck gesetzt würden, reicht für die Annahme einer Befangenheit nicht aus. (T6)
Vgl auch; Beisatz: Eine Mehrzahl von Richtern kann nur durch Ablehnung jedes einzelnen von ihnen sowie durch Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe in Ansehung jedes einzelnen Richters erfolgreich abgelehnt werden. (T8)
nur T9; Beisatz: Allein aus der Zugehörigkeit eines Richters zu einem bestimmten Gremium lässt die Befangenheit der anderen - noch dazu sämtlicher - Richter dieses Gremiums keinesfalls ableiten. (T11)
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. (T12)
Beis wie T12; Beisatz: Die bloße Befürchtung einer ungünstigen allgemeinen Stimmung reicht nicht aus, um eine Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichts zu begründen. (T13)
Auch; Beisatz: Die in den Prozessgesetzen vorgesehene Ablehnung muss immer durch den Anschein einer persönlichen, auf den erkennenden Richter bezogenen Befangenheit (Voreingenommenheit) gegründet sein. Der strafrechtliche Schutz von Kollegialbehörden vor öffentlichen Beleidigungen ist von anderen Erwägungen getragen und stellt daher dieses Grundprinzip des prozessualen Ablehnungsrechts nicht in Frage. (T16)