Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Die Kriterien strafbaren Versuchs erfüllt jedenfalls, wer mit dem Vorsatz, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen, sich unter Mitbringung einer Leiter am Tatort eingefunden und alle Vorkehrungen für den sofortigen Abtransport der Beute getroffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090319Dokumentnummer
JJR_19870609_OGH0002_0110OS00047_8700000_001