Norm
StPO §38 ffRechtssatz
Tod des Angeklagten im Rechtsmittelstadium: Der Tod des Angeklagten (Beschuldigten) schließt jede weitere Strafverfolgung aus, der staatliche Strafanspruch ist erloschen. Ein noch zu Lebzeiten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel wird gegenstandslos; ein nicht schon zu Lebzeiten des Angeklagten rechtskräftig gewordenes Strafurteil kann nach Todeseintritt niemals mehr in Rechtskraft erwachsen. Der OGH bricht das Rechtsmittelverfahren ab und stellt die Akten dem Erstgericht zur Beendigung des Strafverfahrens zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097073Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020