Norm
StGB §16 ARechtssatz
Die Freiwilligkeit des Rücktritts fehlt, wenn der Täter nicht aus (allgemeiner) Furcht vor Entdeckung und Strafe die Ausführung der Tat aufgibt, sondern weil er sich infolge der konkreten Befürchtung, entdeckt zu werden, auf Grund der gegebenen Situation (Tatsituation) außerstande fühlt, den Tatplan zu Ende zu führen (SSt 52/40).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089862Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022