RS OGH 1987/6/10 1Ob583/87

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Veröffentlicht am 10.06.1987
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Norm

BStG §18

Rechtssatz

Kaufinteressenten bieten je nach Lage, Beschaffenheit, Aufschließungsgrad und anderen wertbestimmenden Gesichtspunkten mit unter auch voneinander stark abweichende Preise; daher wird das Vergleichswertverfahren den konkreten Verhältnissen im allgemeinen umso gerechter, je mehr - auch sehr unterschiedliche - Werte in das Verfahren einbezogen werden. Nur solche Werte, von denen feststeht, daß sie nicht zu berücksichtigen (besondere Vorliebe) oder objektiv unrichtig sind (Scheinpreise), sind auszuscheiden. Soweit keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche Annahme vorliegen, sind auch die am weitesten abweichenden Werte der Berechnung zugrundezulegen, sofern die Sachverständigen deren Vergleichswerttauglichkeit bejaht haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053719

Dokumentnummer

JJR_19870610_OGH0002_0010OB00583_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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