Norm
AHG §2Rechtssatz
Ungeachtet eines Erkenntnisses des VwGH ist Amtshaftung zu bejahen, wenn den Feststellungen der Verwaltungsbehörde Gutachten von Amtssachverständigen zugrundelagen, die von diesen in rechtswidriger Weise schuldhaft unrichtig erstattet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050074Dokumentnummer
JJR_19870610_OGH0002_0010OB00007_8700000_001