Norm
BStG §20 Abs5Rechtssatz
Da ein Kostenersatz an den Enteigner außer Betracht bleibt, ist der Erfolg des Rechtsmittels des Enteigneten - ungeachtet der Zweiseitigkeit des Rechtsmittels - wie bei einem einseitigen Rechtsmittel zu honorieren. Bei teilweisem Erfolg gebührt ihm daher ein auf der Basis des Erfolges (ersiegten Betrages) berechneter Kostenersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053546Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016