Norm
StGB §127 ERechtssatz
Die bloße Übergabe von Schlüsseln zu einer fremden Wohnung bewirkt nicht, daß dem Täter damit auch die darin befindlichen Gegenstände anvertraut wären. Deren (widerrechtliche) Aneignung begründet daher Diebstahl, nicht Veruntreuung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093508Dokumentnummer
JJR_19870611_OGH0002_0120OS00069_8700000_001