RS OGH 1987/6/11 12Os69/87, 15Os108/90, 15Os63/99, 11Os50/05w, 14Os144/10y, 14Os184/10f, 13Os69/11p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1987
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Norm

StGB §133 B

Rechtssatz

Eine Sache ist nur dann anvertraut, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Sinne des Berechtigten auszuüben. Demgemäß setzt Veruntreuung die mit einer Rückstellungsverpflichtung und Verwendungsverpflichtung verbundene Gewahrsamsüberlassung durch den Berechtigten an einen anderen unter Verzicht auf den eigenen Gewahrsam voraus.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 69/87
    Entscheidungstext OGH 11.06.1987 12 Os 69/87
    Veröff: SSt 58/46
  • 15 Os 108/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 15 Os 108/90
    Vgl auch; nur: Demgemäß setzt Veruntreuung die mit einer Rückstellungsverpflichtung und Verwendungsverpflichtung verbundene Gewahrsamsüberlassung durch den Berechtigten an einen anderen unter Verzicht auf den eigenen Gewahrsam voraus. (T1); Beisatz: Ein "Anvertrauen" im Sinne § 133 StGB setzt die Übertragung des Alleingewahrsams an dem betreffenden Gut auf den Übernehmer und dementsprechend den gänzlichen Ausschluß des Anvertrauenden vom Gewahrsam voraus. (T2) Veröff: JBl 1991,808
  • 15 Os 63/99
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 15 Os 63/99
    Beisatz: Dabei ist nicht maßgebend, wer juristischer Eigentümer der Sache ist; entscheidend ist vielmehr, in wessen freies Vermögen sie wirtschaftlich gehört. Sie muß also für den Täter wirtschaftlich eine fremde sein. (T3)
  • 11 Os 50/05w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 50/05w
    Auch; Beisatz: Auf die zivilrechtliche Natur und Gültigkeit des dieser Transaktion zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses ist bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des „Anvertrauens" nicht abzustellen. (T4)
  • 14 Os 144/10y
    Entscheidungstext OGH 28.12.2010 14 Os 144/10y
    Vgl
  • 14 Os 184/10f
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 14 Os 184/10f
    nur: Eine Sache ist nur dann anvertraut, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäfts oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Sinne des Berechtigten auszuüben. (T5)
  • 13 Os 69/11p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 69/11p
    Auch
  • 14 Os 73/13m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 73/13m
    Vgl; Beisatz: Hier: Mangelnde Konkretisierung der Verfügungsmacht über ein Konto (Alleinverfügungsbefugnis oder gemeinsame Zeichnungsberechtigung) und fehlende Feststellungen zu einer Verpflichtung die Verfügungsmacht entsprechend einer vereinbarten Rückstellungs- oder Verwendungspflicht auszuüben. (T6)
  • 15 Os 83/14s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 83/14s
  • 13 Os 142/17g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 142/17g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zweck der Gewahrsamsüberlassung, nicht deren formalrechtliche Ausgestaltung. (T7)
  • 6 Ob 75/18z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 75/18z
  • 14 Os 11/18a
    Entscheidungstext OGH 11.09.2018 14 Os 11/18a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093896

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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