Norm
StGB §133 BRechtssatz
Eine Sache ist nur dann anvertraut, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Sinne des Berechtigten auszuüben. Demgemäß setzt Veruntreuung die mit einer Rückstellungsverpflichtung und Verwendungsverpflichtung verbundene Gewahrsamsüberlassung durch den Berechtigten an einen anderen unter Verzicht auf den eigenen Gewahrsam voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093896Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018