Norm
StGB §162Rechtssatz
Nicht nur Handlungen während eines anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens sind nach § 162 Abs 1 StGB tatbildlich, sondern darüber hinaus Vereitelungen der Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung überhaupt. Das Befriedigungsrecht des Gläubigers wird allerdings nicht schlechthin, sondern nur insoweit geschützt, als es "durch Zwangsvollstreckung" effektuiert werden soll, was voraussetzt, daß sich die exekutive Eintreibung einer bestimmten Forderung bereits objektiv faßbar abzeichnen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096169Dokumentnummer
JJR_19870611_OGH0002_0130OS00177_8600000_002