Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Der schwerwiegende Vorwurf, ein Gerichtssachverständiger habe nicht erbrachte Vermessungsarbeiten und Skizzenerstellungsarbeiten für die Gebührenbemessung in Rechnung gestellt, darf (auch in einem Rekurs gegen den Gebührenbestimmungsrekurs) nur nach sorgfältiger gewissenhafter Prüfung erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055512Dokumentnummer
JJR_19870615_OGH0002_000BKD00017_8700000_001