RS OGH 1987/6/15 Bkd17/87

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Veröffentlicht am 15.06.1987
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Norm

DSt 1872 §2 G

Rechtssatz

Der schwerwiegende Vorwurf, ein Gerichtssachverständiger habe nicht erbrachte Vermessungsarbeiten und Skizzenerstellungsarbeiten für die Gebührenbemessung in Rechnung gestellt, darf (auch in einem Rekurs gegen den Gebührenbestimmungsrekurs) nur nach sorgfältiger gewissenhafter Prüfung erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 17/87
    Entscheidungstext OGH 15.06.1987 Bkd 17/87
    Veröff: AnwBl 1989,346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055512

Dokumentnummer

JJR_19870615_OGH0002_000BKD00017_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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