Norm
ZPO §405 ERechtssatz
Hat das Berufungsgericht im Interesse der Vollstreckbarkeit den Spruch des von ihm der Sache nach bestätigten Urteils erster Instanz insofern anders gefaßt, als es an die Stelle einer Zug - um - Zug - Gegenleistung, die der Kläger nicht mehr erbringen kann, das Interesse gesetzt hat, gereicht der Umstand, daß es bereits selbst die Aufrechnung vorgenommen hat, dem Beklagten nicht zum Nachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041076Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0040OB00516_8700000_002