Norm
AusvG §1 Abs2Rechtssatz
Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe und dergleichen - sie können im Sinne der Teminologie der vergleichbaren Norm des § 9 dUWG gemeinsam als sogenannte "Abschnittsschlußverkäufe" bezeichnet werden, die um die Wende eines Verbrauchsabschnittes stattfinden - werden im Gegensatz zu den Ausverkäufen nach § 1 Abs 1 AusvG von einem bestimmten Zeitmoment beherrscht. Zweck dieser aus kaufmännischer Übung erwachsenen Saisonschlußverkäufe ist es, den Kaufleuten das Abstoßen ihrer Restbestände, insbesondere an typischen Saisonartikeln und Modeartikeln, zu ermöglichen, sie dienen somit der Bereinigung der Warenlager, sollen einer Warenentwertung vorbeugen und die Liquidität erhöhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052434Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0040OB00342_8700000_005