RS OGH 1987/6/16 4Ob342/87, 4Ob54/93

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

AusvG §1 Abs2
UWG §33a Abs2

Rechtssatz

Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe und dergleichen - sie können im Sinne der Teminologie der vergleichbaren Norm des § 9 dUWG gemeinsam als sogenannte "Abschnittsschlußverkäufe" bezeichnet werden, die um die Wende eines Verbrauchsabschnittes stattfinden - werden im Gegensatz zu den Ausverkäufen nach § 1 Abs 1 AusvG von einem bestimmten Zeitmoment beherrscht. Zweck dieser aus kaufmännischer Übung erwachsenen Saisonschlußverkäufe ist es, den Kaufleuten das Abstoßen ihrer Restbestände, insbesondere an typischen Saisonartikeln und Modeartikeln, zu ermöglichen, sie dienen somit der Bereinigung der Warenlager, sollen einer Warenentwertung vorbeugen und die Liquidität erhöhen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052434

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0040OB00342_8700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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