Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Ist dem Skripturakt nicht eindeutig zu entnehmen, für welches Unternehmen der Handelnde auftritt, so kann erst die Kenntnis der Rechtsform implizieren, daß eine juristische Person (hier: Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und nicht ein einzelkaufmännisches oder in Form einer Personenhandelsgesellschaft geführtes Unternehmen (hier: Kommanditgesellschaft) verpflichtet werden soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GmbH GesmbH KGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019668Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0040OB00555_8700000_001