Norm
ASGG §67 Abs1 Z1Rechtssatz
Die bloße Mitteilung des Versicherungsträgers, was mit den an Ausgleichszulage anfallenden Beträgen geschehen wird, stellt keinen Bescheid dar, sodass eine Klage unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085557Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016