RS OGH 1987/6/16 2Ob601/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

AußStrG §9 B1

Rechtssatz

Auch die Behauptung, ein Kaufvertrag diene nicht dem Wohl der Pflegebefohlenen, berechtigt im Sinne der ständigen Rechtsprechung einen Dritten nicht, im Verfahren außer Streitsachen ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0006227

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0020OB00601_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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