Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Auch die Behauptung, ein Kaufvertrag diene nicht dem Wohl der Pflegebefohlenen, berechtigt im Sinne der ständigen Rechtsprechung einen Dritten nicht, im Verfahren außer Streitsachen ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0006227Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0020OB00601_8700000_001