Norm
JN §28Rechtssatz
Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzlichen Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichische Gerichte verwiesen sind. Solche Anknüpfungspunkte ergeben sich auch den Zuständigkeitsregeln, die demnach zur Abgrenzung des Bereiches der inländischen Gerichtsbarkeit mittelbar herangezogen werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020