RS OGH 1987/6/16 4Ob317/87, 4Ob111/90, 4Ob2111/96m, 4Ob113/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

ABGB §1172

Rechtssatz

Die Kündigung eines Verlagsvertrages aus wichtigem Grund kommt allerdings nur in Betracht, wenn nicht eine Bereinigung auf anderem Wege möglich und zumutbar ist. Bei Vertragsverhältnissen von besonders langer Dauer, wie es Musikverlagsverträge in der Regel sind, ist dem durch die Vertragsverletzung beschwerten Partner in der Regel zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst zur Erfüllung anzuhalten und seine Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 317/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 317/87
    Veröff: MR 1987,173 (M Walter) = ÖBl 1988,81 = SZ 60/107
  • 4 Ob 111/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 111/90
    Beisatz: Zu den Vertragsverhältnissen mit besonders langer Dauer gehören jedenfalls auch solche, die einseitig unkündbar gestellt sind. (T1) Veröff: MR 1991,152
  • 4 Ob 2111/96m
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2111/96m
    Beisatz: Eine solche vorzeitige Auflösung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn nicht eine Bereingigung auf anderem Wege möglich und zumutbar ist. (T2)
  • 4 Ob 113/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 113/09k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022083

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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