RS OGH 1987/6/16 4Ob335/87, 4Ob76/92, 4Ob65/95 (4Ob66/95)

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

UWG §2 D4

Rechtssatz

Enthält die Werbung eine besondere Bezugnahme auf die Aktualität der Preisherabsetzung, dann genügt bereits ein relativ kurzer Zeitraum, in der der "Statt-Preis" nicht mehr verlangt wurde, für die Annahme der Irreführung. (Hier: Fünf Wochen unter Einbeziehung einer vierwöchigen Ausverkaufsfrist nicht zureichend).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 335/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 335/87
    Veröff: ÖBl 1988,75
  • 4 Ob 76/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 76/92
    Vgl auch
  • 4 Ob 65/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 65/95
    Auch; nur: Enthält die Werbung eine besondere Bezugnahme auf die Aktualität der Preisherabsetzung, dann genügt bereits ein relativ kurzer Zeitraum, in der der "Statt-Preis" nicht mehr verlangt wurde, für die Annahme der Irreführung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078512

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0040OB00335_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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