RS OGH 1987/6/16 2Ob17/87

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

ASVG §333 Abs4

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Lenker, der selbst mit dem Firmenfahrzeug nach Hause fährt und daher auch ein persönliches Interesse an dieser Beförderung hat, hiefür kein gesondertes Entgelt erhält, vermag nichts an seiner Stellung als Aufseher zu ändern, wenn der Dienstnehmer im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben befördert wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085662

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0020OB00017_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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