RS OGH 1987/6/16 15Os68/87, 12Os111/87, 11Os55/18z, 12Os145/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

StGB §65 Abs2

Rechtssatz

§ 65 Abs 2 StGB beschränkt das Gericht nur insoweit, als es gegebenenfalls einen höheren Strafrahmen des inländischen Rechts höchstens bis zur Obergrenze der ausländischen Strafdrohung nützen und eine höhere Untergrenze auch ohne die sonst hiefür erforderlichen Voraussetzungen bis zu der für das abgeurteilte Delikt nach dem Tatortrecht aktuellen unterschreiten darf (SSt 53/1 = EvBl 1982/133 = ZfRV 1982,214).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 68/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 15 Os 68/87
    Veröff: JBl 1988,189 = RZ 1988/22 S 92
  • 12 Os 111/87
    Entscheidungstext OGH 10.03.1988 12 Os 111/87
    Veröff: JBl 1988,798
  • 11 Os 55/18z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 11 Os 55/18z
    Auch; Beisatz: Beim Günstigkeitsvergleich nach § 65 Abs 2 StGB hat sich das Gericht nach den Bestimmungen des Besonderen Teils des österreichischen StGB und den dort vorgesehenen Strafsätzen und den möglichen Strafrahmen zu richten. Oberste Grenze und damit der anzuwendende Strafrahmen ist aber das ausländische Recht. Die Strafe ist nach den österreichischen Strafzumessungsregeln so zu bemessen, als bestünde die nach ausländischem Recht geltende (niedrigere) Strafobergrenze. (T1)
  • 12 Os 145/18t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 12 Os 145/18t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092407

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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