Norm
StGB §65 Abs2Rechtssatz
§ 65 Abs 2 StGB beschränkt das Gericht nur insoweit, als es gegebenenfalls einen höheren Strafrahmen des inländischen Rechts höchstens bis zur Obergrenze der ausländischen Strafdrohung nützen und eine höhere Untergrenze auch ohne die sonst hiefür erforderlichen Voraussetzungen bis zu der für das abgeurteilte Delikt nach dem Tatortrecht aktuellen unterschreiten darf (SSt 53/1 = EvBl 1982/133 = ZfRV 1982,214).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092407Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019