RS OGH 1987/6/16 4Ob347/87

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Norm

UWG §2 D2

Rechtssatz

Aus der Bezeichnung einer Ware in der Sprache eines fremden Landes schließt der Verkehr gewöhnlich auf die Herkunft der Ware aus diesem Land; das gilt insbesondere dann, wenn das ausländische Erzeugnis im Verkehr besonders geschätzt wird und das Publikum daher Wert darauf legt, daß die Ware aus einem bestimmten Land stammt. - "Whisky Saunders aus Österreich"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 347/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 347/87
    Veröff: SZ 60/109 = WBl 1987,304 = MR 1988,63 (dort falsch mit 4 ob 34/87 zitiert) = ÖBl 1988,102 = GRURInt 1988,946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078444

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0040OB00347_8700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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