Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Aus der Bezeichnung einer Ware in der Sprache eines fremden Landes schließt der Verkehr gewöhnlich auf die Herkunft der Ware aus diesem Land; das gilt insbesondere dann, wenn das ausländische Erzeugnis im Verkehr besonders geschätzt wird und das Publikum daher Wert darauf legt, daß die Ware aus einem bestimmten Land stammt. - "Whisky Saunders aus Österreich"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078444Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0040OB00347_8700000_005