Norm
StGB §12 Fall1 AaRechtssatz
Unmittelbare (Mittäterschaft) Täterschaft beim Betrug setzt voraus, daß der betreffende Beteiligte - allenfalls in Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit anderen - selbst Ausführungshandlungen begeht, also dem Opfer gegenüber durch eigene Täuschungshandlungen in Erscheinung tritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089399Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015