Norm
ABGB §1172Rechtssatz
Tritt der Masseverwalter im Konkurs des werknutzungsberechtigten Verlegers vom Verlagsvertrag zurück, erlöschen die beiderseitigen Erfüllungsansprüche. Das Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht steht wieder dem Urheber (Verlagsgeber) zu. Dieser kann jedoch die unverkauften Restbestände des Werkes nicht herausverlangen. Der Masseverwalter darf sie aber nicht mehr verbreiten. Er kann sie daher durch Verkauf zum Altpapierpreis ("Makulieren") verwerten, sofern er sich mit dem Urheber (Verlagsgeber) nicht anderweitig einigt. Der Urheber hat keinen Anspruch darauf, daß ihm der Verleger (hier: der an seine Stelle getretene Masseverwalter) die Restauflage Zug - um - Zug gegen Bezahlung des Altpapierpreises überläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022064Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0040OB00339_8700000_002