Norm
StVO §19 Abs4 BIVcRechtssatz
Zwei voll versetzte, also nicht gegenüberliegende Einmündungstrichter zweier Straßen weisen in der Regel auf das Vorliegen von zwei selbständigen Kreuzungen hin; die Vorrangregeln des § 19 Abs 4 und 5 StVO sind hinsichtlich jeder dieser Kreuzungen anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074371Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0020OB00062_8600000_001