Norm
EO §296 Abs1Rechtssatz
Die Überweisung der Rechte aus der gepfändeten Lebensversicherungspolizze ist nur im Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung zulässig. Die Ausstellung einer nur zur Vornahme der Kündigung und Behebung des Rückkaufwertes ermächtigenden Übertragungserklärung ist daher nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003912Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010