Norm
ZPO §272 ARechtssatz
Ein Antrag auf Aufnahme eines indirekten Gegenbeweises zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit eines vom Gegner geführten Zeugen setzt voraus, daß zumindest alle jene Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich ein Widerspruch zu den Aussagen des vernommenen Zeugen ergeben soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040227Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_014OBA00066_8700000_001