RS OGH 1987/6/17 14ObA66/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1987
beobachten
merken

Norm

ZPO §272 A
ZPO §327

Rechtssatz

Ein Antrag auf Aufnahme eines indirekten Gegenbeweises zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit eines vom Gegner geführten Zeugen setzt voraus, daß zumindest alle jene Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich ein Widerspruch zu den Aussagen des vernommenen Zeugen ergeben soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040227

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_014OBA00066_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten