RS OGH 1987/6/17 3Ob527/87 (3Ob528/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1987
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Norm

ZPO §351
ZPO §366

Rechtssatz

Nach der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen kann dem Antrag, ihn zu entheben und an seiner Stelle einen anderen Sachverständigen zu bestellen, nicht mehr entsprochen werden, Ein Rekurs gegen den Bestellungsbeschluß (Außerstreitverfahren) ist zurückzuweisen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Umbestellung nicht mehr besteht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 527/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 3 Ob 527/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040573

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_0030OB00527_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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