Norm
ZPO §351Rechtssatz
Nach der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen kann dem Antrag, ihn zu entheben und an seiner Stelle einen anderen Sachverständigen zu bestellen, nicht mehr entsprochen werden, Ein Rekurs gegen den Bestellungsbeschluß (Außerstreitverfahren) ist zurückzuweisen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Umbestellung nicht mehr besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040573Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_0030OB00527_8700000_001