Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Gebraucht ein Angestellter bei Einräumung einer Nachfrist für das längst fällige Entgelt den Ausdruck "Überweisung", so ist im Zweifel darunter zu verstehen, daß er spätestens zu diesem Zeitpunkt über sein Geld verfügen will.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Lohn, Gehalt, Vorenthalten, Schmälerung, Angestellte, Auflösung, vorzeitiger Austritt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029182Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_014OBA00049_8700000_001