RS OGH 1987/6/17 14ObA49/87, 9ObA162/88, 9ObA265/88

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Norm

AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Gebraucht ein Angestellter bei Einräumung einer Nachfrist für das längst fällige Entgelt den Ausdruck "Überweisung", so ist im Zweifel darunter zu verstehen, daß er spätestens zu diesem Zeitpunkt über sein Geld verfügen will.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Lohn, Gehalt, Vorenthalten, Schmälerung, Angestellte, Auflösung, vorzeitiger Austritt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029182

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_014OBA00049_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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