Norm
EO §39 Abs1 Z6 IIFRechtssatz
Es ist nicht unzulässig, der betreibenden Partei zur Fortsetzung des Exekutionsverfahrens dienliche Aufträge zu erteilen und bei Untätigkeit der betreibenden Partei ein Abstehen vom Exekutinsvollzug nach § 39 Abs 1 Z 6 oder Z 8 EO anzunehmen, doch muß es sich um gesetzmäßige Aufträge handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001484Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012