Norm
ASGG §67 Abs1Rechtssatz
Wird vom Versicherungsträger über eine vorläufige Versehrtenrente entschieden (in diesem Fall Entziehung), so ist ein klageweise erhobenes Begehren des Versicherten nicht auf die Gewährung einer vorläufigen Rente beschränkt, sondern es steht ihm frei, ein Begehren auf Gewährung einer Dauerrente zu erheben. Die Gewährung einer Versehrtenrente als vorläufige Rente ist eine für den Versicherten gegenüber der Gewährung einer Dauerrente ungünstigere Entscheidung. Es besteht ein Klagerecht gegen einen solchen Bescheid, wenn der Versicherte behauptet, daß die Voraussetzungen des § 209 Abs 1 ASVG nicht vorliegen, mag der Bescheid auch in allen übrigen Punkten seinem Standpunkt voll Rechnung tragen. Wird eine Leistung zuerkannt, die nicht ausdrücklich als vorläufige Rente bezeichnet ist, so wurde damit über eine Dauerrente abgesprochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084304Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBS00001_8700000_001