Norm
ABGB §886Rechtssatz
Auch für eine gemäß § 32 Abs 1 VBG formbedürftige Aufkündigung ist die aus Sicht des Empfängers erkennbare individuelle Sonderbedeutung eines Ausdruckes (hier Zitat einer nach ihrem objektiven Inhalt unpassenden Gesetzesbestimmung als Kündigungsgrund) maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030689Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017