Norm
ABGB §861Rechtssatz
Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" geht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille, den der andere Teil erkennen mußte, der Auslegung nach Verkehrssitte und Sprachüblichkeit vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013957Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018