RS OGH 1987/6/17 9ObA17/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1987
beobachten
merken

Norm

AngG §27 Z2 E2
GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Bei einer für den Fall eines eigenmächtigen Urlaubsantritts bedingt ausgesprochenen Entlassung, endet das Dienstverhältnis mit diesem Urlaubsantritt; unabhängig davon, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer später bei der Gebietskrankenkasse abmeldete und seine restlichen Lohnansprüche abrechnete.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Eigenmacht, Antritt, Erholungsurlaub, Angestellte, Arbeitsverhältnis, Zeitpunkt, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Bedingung, Erklärung, Ausspruch, Wirksamkeit, Wirkung, Abmeldung, Abrechnung, Sozialversicherung, GKK, Krankenkasse, Dienstunfähigkeit, Unfähigkeit, Hilfsarbeiten, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029387

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_009OBA00017_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten