RS OGH 1987/6/17 9ObS2/87, 10ObS171/97p

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Norm

ASVG §183

Rechtssatz

Voraussetzungen der Anwendbarkeit der formellen Bestimmungen des § 183 ASVG ist, daß eine Rentenfestellung (Dauerrente) mit Bescheid, Urteil oder Vergleich für die Zukunft erfolgte. Nur wenn eine derartige Grundlage besteht, kommt eine bescheidmäßige Neufeststellung in Frage. Für eine Entscheidung durch den Sozialversicherungsträger im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG besteht in dem Umfang, in dem die Sache Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, keine Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 2/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 ObS 2/87
    Veröff: SSV-NF 1/6
  • 10 ObS 171/97p
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 171/97p
    Vgl auch; Beisatz: § 183 ASVG enthält nur Regelungen für eine Neufeststellung der Rente. Diese hat begrifflich zur Voraussetzung, daß die Rente bereits zuvor einmal festgestellt wurde. Normiert wird in dieser Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft der seinerzeitigen Zuerkennung durchbrochen wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084163

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_009OBS00002_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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