Norm
ASVG §183Rechtssatz
Voraussetzungen der Anwendbarkeit der formellen Bestimmungen des § 183 ASVG ist, daß eine Rentenfestellung (Dauerrente) mit Bescheid, Urteil oder Vergleich für die Zukunft erfolgte. Nur wenn eine derartige Grundlage besteht, kommt eine bescheidmäßige Neufeststellung in Frage. Für eine Entscheidung durch den Sozialversicherungsträger im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG besteht in dem Umfang, in dem die Sache Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, keine Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084163Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBS00002_8700000_003