Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Es liegt bloß versuchte Nötigung vor, wenn der vom Täter angestrebte Effekt zwar eintritt, dies aber nicht ursächlich auf das eingesetzte Nötigungsmittel zurückzuführen ist (sondern auf eine von dritter Seite - wenn auch gewaltsam herbeigeführte - Unterbrechung einer zuvor intakten Telefonverbindung) und sich der Genötigte noch nicht so zu verhalten begonnen hat, wie es der Täter will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090700Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_0090OS00059_8700000_002