Norm
ASVG §101Rechtssatz
Für das Verfahren vor dem Versicherungsträger ist ein über den Spruch hinausgehender Ausspruch über den Grund des Leistungsanspruches ähnlich dem Zwischenfestellungsantrages der ZPO nicht vorgesehen. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung erfaßt ausschließlich den Teil des Anspruches, über den spruchgemäß entschieden wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084100Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBS00003_8700000_003