Norm
EO §388 Abs3Rechtssatz
Durch die neue Bestimmung des Abs 3 in § 388 EO wollte der Gesetzgeber für diejenigen Angelegenheiten, für die die Übereinstimmung des Spruchkörpers, der über die EV entscheidet, mit dem in der Sache selbst entscheidenden besonders wichtig ist, grundsätzlich die Senatsbesetzung beibehalten, und zwar - abweichend von § 50 EO - in der Zusammensetzung, die auch für die Hauptsache vorgesehen ist. Dies sollte durch den neuen Abs 3 unzweifelhaft auch für das Rekursverfahren ausgedrückt werden (669 BlgNR 15.GP 73).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005190Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017