RS OGH 1987/6/17 14ObA82/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 BIIf
ABGB §879 BIIh
AngG §36 V

Rechtssatz

Die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und seinem Angestellten, der Angestellte dürfe, falls er aus dem Dienstverhältnis ausscheide und sich selbständig mache, Mitarbeiter des Dienstgebers eine bestimmte Zeit hindurch nicht abwerben, beschäftigen oder sonst mit ihnen zusammenarbeiten, ist keine den §§ 36 ff AngG unterliegende Konkurrenzklausel. Sie ist nur dann (und insoweit) unzulässig, als ein grobes Mißverhältnis zwischen den vom Dienstgeber verfolgten Interessen und den entgegengesetzten Interessen des Dienstnehmers besteht.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 82/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 14 ObA 82/87
    Veröff: RdW 1988,20 = WBl 1987,341 = ZAS 1988/17 S 132 (Werlinger) = DRdA 1990,49 (W Holzer) = Arb 10669

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Wettbewerbsverbot, Einstellungsverbot, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Mitbedienstete, Mitangestellte, Beschäftigungsverbot, Zulässigkeit, Unzulässigkeit, Interessensabwägung, Sittenwidrigkeit, gute Sitten, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029934

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_014OBA00082_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten