Norm
ABGB §879 BIIfRechtssatz
Die Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und seinem Angestellten, der Angestellte dürfe, falls er aus dem Dienstverhältnis ausscheide und sich selbständig mache, Mitarbeiter des Dienstgebers eine bestimmte Zeit hindurch nicht abwerben, beschäftigen oder sonst mit ihnen zusammenarbeiten, ist keine den §§ 36 ff AngG unterliegende Konkurrenzklausel. Sie ist nur dann (und insoweit) unzulässig, als ein grobes Mißverhältnis zwischen den vom Dienstgeber verfolgten Interessen und den entgegengesetzten Interessen des Dienstnehmers besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Wettbewerbsverbot, Einstellungsverbot, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Mitbedienstete, Mitangestellte, Beschäftigungsverbot, Zulässigkeit, Unzulässigkeit, Interessensabwägung, Sittenwidrigkeit, gute Sitten, DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029934Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_014OBA00082_8700000_002