Norm
ASVG §183Rechtssatz
§ 183 ASVG enthält in dem Bereich, in den er die Voraussetzungen für die Neufeststellung der Rente normiert, materiellrechtliche Bestimmungen, soweit er den Vorgang bei der Neufeststellung anordnet, formellrechtliche Bestimmungen. Ist im gerichtlichen Verfahren ein in der Vergangenheit liegender Sachverhalt zu beurteilen, ist eine Änderung des Sachverhaltes, die sich nach dem Zeitpunkt, auf den der angefochtene Bescheid abgestellt war, ereignet und die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintritt, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei unterliegt der Prüfung durch das Gericht auch die Frage, ob ein zu Beginn des Zeitraumes bestehender Anspruch wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung eine Veränderung erfahren hat. Das Gericht hat bei der Entscheidung allfällige bis Schluß der Verhandlung eingetretene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen und eine Beurteilung hinsichtlich des gesamten der Entscheidung unterliegenden Zeitraumes vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084135Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBS00002_8700000_002