RS OGH 1987/6/17 9ObS3/87, 10ObS217/88, 10ObS209/94, 10ObS2351/96z, 10ObS357/97s, 10ObS139/98h, 10Ob

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Norm

ASVG §99 Abs1
ASVG §101
ASVG §183 Abs1

Rechtssatz

Eine frühere unrichtige Beurteilung der Unfallskausalität kann nicht nach § 183 Abs 1 und auch nicht nach § 99 Abs 1 ASVG korrigiert werden. Die Herabsetzung oder Entziehung der zuerkannten Leistung wegen eines bei der Gewährung unterlaufenen Irrtums ist nicht möglich; dem steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, die allerdings nur den Teil des Anspruches, der Gegenstand des Spruches der Entscheidung erfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083927

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_009OBS00003_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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