Norm
ASVG §99 Abs1Rechtssatz
Eine frühere unrichtige Beurteilung der Unfallskausalität kann nicht nach § 183 Abs 1 und auch nicht nach § 99 Abs 1 ASVG korrigiert werden. Die Herabsetzung oder Entziehung der zuerkannten Leistung wegen eines bei der Gewährung unterlaufenen Irrtums ist nicht möglich; dem steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, die allerdings nur den Teil des Anspruches, der Gegenstand des Spruches der Entscheidung erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083927Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBS00003_8700000_002