RS OGH 1987/6/23 5Ob53/87, 5Ob178/00p, 5Ob22/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1987
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Norm

MRG §27 Abs1
MRG §27 Abs2 lita
WGG 1979 §14 Abs1
WGG 1979 §17 Abs1
WGG 1979 §17 Abs6
WGG 1979 §18

Rechtssatz

Vereinbarungen zwischen gemeinnütziger Bauvereinigung und (künftigen) Mieter über Leistung von Baukostenzuschüssen bzw Erhöhung des auf der Preisbasis nach § 17 Abs 6, 18 WGG festgesetzten Finanzierungsbeitrags sind zulässig, da sie zu einer entsprechenden Minderung des nach § 14 WGG zu berechnenden Entgelts führen und für sie eine besondere Abzinsung und Wertsicherung (§ 17 WGG) besteht. Dem widersprechende gesetzliche Bestimmungen bestehen nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 53/87
    Entscheidungstext OGH 23.06.1987 5 Ob 53/87
    Veröff: SZ 60/115 = MietSlg XXXIX/27
  • 5 Ob 178/00p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 178/00p
    Vgl auch; Beisatz: Finanzierungsbeiträge, wie sie nach § 14 Abs 1 dritter Satz WGG neben dem laufenden Entgelt eingehoben werden dürfen, sind bei der Berechnung des angemessenen Mietentgelts betragsmindernd zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Solche Finanzierungsbeiträge sind Mietvorauszahlungen. (T2)
  • 5 Ob 22/08h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 22/08h
    Vgl auch; Beisatz: Die von WGG-Mietern für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung vorweg zu leistenden Finanzierungsbeiträge sind aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion (§ 14 Abs 1 iVm § 17 Abs 1 WGG) als Mietzinsvorauszahlungen Bestandteil des geschuldeten Mietzinses. (T3); Beisatz: Solche Finanzierungsbeiträge unterliegen nicht der Verbotsnorm des § 27 Abs 1 MRG (§ 27 Abs 2 lit a MRG). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083367

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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